Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Es existiert grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte vorrangig den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Der Arbeitgeber versucht dann, dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeiter, diesen Weiterbeschäftigungsanspruch "abzukaufen". Aufgrund drohender Kosten passiert das am besten bereits zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
 
Die Einschätzungen, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Relativ verbreitet ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Doch geben die Beschäftigten ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel aber für zu wenig her. In der Regel ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine exakte persönliche Untersuchung festzustellen, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.

Die Höhe der Abfindung

Schließlich wird die Höhe der Abfindung nicht durch eine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei diesen sind die Arbeitgeber aus mehreren Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.
 
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann, die maximale Abfindungshöhe ziemlich genau abschätzen und verfügt wegen seiner Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
 
Unter gewissen Bedingungen ist es jedoch möglich, dass sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Ein mit der Angelegenheit betrauter Rechtsanwalt zieht diese Möglichkeit gewiss regelmäßig in Erwägung Ebenso ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung erhalten.
 
Speziell, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu realisieren. Als Faustregel gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – angemessenes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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