Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Bezeichnung "außerordentliche Kündigung" ist nicht gleichbedeutend mit einer "fristlosen Kündigung". Während jede fristlose Kündigung als außerordentliche Kündigung gilt, trifft dies nicht auf jede außerordentliche Kündigung zu.

Eine außerordentliche Kündigung wird zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung eingesetzt, die Arbeitnehmer betrifft, die aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen normalerweise unkündbar sind. In solchen Fällen wird ihnen unter Berücksichtigung einer Auslauffrist eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erteilt, obwohl sie keine Pflichtverletzung begangen haben. Aus diesem Grund erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer festgelegten Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Nur in Schriftform und mit Unterschrift sind fristlose Kündigungen, so wie alle anderen, rechtsgültig. Hier geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen Kündigungen. Einerlei ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.

Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung verursachen können? Das in Bezug stehende Gesetz besagt dazu, anschaulich formuliert, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was derweil konkret als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.

In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, das Vortäuschen einer Erkrankung oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt jedoch nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um auf das vertragswidrige Verhalten zu reagieren. Desgleichen darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen liegen.

Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund genannt werden, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Im Falle, dass es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.

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