Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, mit der ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Um wirksam zu sein, muss eine Kündigung normalerweise schriftlich und unterschrieben sein. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben das Recht zu kündigen. Die Kündigung kann entweder ordentlich erfolgen, indem bestimmte vertragliche oder gesetzliche Fristen eingehalten werden, oder außerordentlich in besonderen Fällen.

Vermittels einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings einen triftigen Grund geben. Dieser Grund ist im überwiegenden Teil der Fälle vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel schwere Beleidigung, nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände oder Diebstahl. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Kündigen Arbeitnehmer, erfordert es die Schriftform, aber sie müssen es nicht begründen. Selbstverständlich müssen diese die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Doch erfolgt die Kündigung indes in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen beträchtlich umfassender. Oftmals fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen differenziert. Angenommen, es gibt einen Personal- oder Betriebsrat, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Mehrere spezielle Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu zählen Auszubildende, Behinderte, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates plus langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu stellen, bleiben Gekündigten genau drei Wochen. Lässt er diese Frist jedoch vergehen, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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