Der Aufhebungsvertrag
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Aufhebungsverträge sind eine Art der Vertragsbeendigung und können durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, allerdings wird generell die Schriftform vorausgesetzt. Dieser gestalterische Spielraum wird durch die Parteien auch eingesetzt, um Abfindungen und Wettbewerbsverbote festzulegen. Der häufigste Grund, warum Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbieten, besteht darin, den bestehenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umgehen.
Soll ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen beendet werden, bieten sich deshalb, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Erste Bedingung ist zunächst, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer in Frage kommt. Da ein Aufhebungsvertrag hauptsächlich für den Arbeitnehmer von erheblichen Nachteilen begleitet wird, sollte er diesen nicht überstürzt unterzeichnen.
Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien
Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind überschaubar: So kann er ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen sowie die Kündigungsfrist abkürzen.
Der Nutzen für die Arbeitgeberseite ist enorm: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden und das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden.
Die Probleme für den Arbeitnehmer sind womöglich sehr groß: Eventuell unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld, entfällt der bestehende Kündigungsschutz oder endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Die potenziellen Minuspunkte sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Die Abfindungszahlung in beträchtlicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen ohnedies kaum abzuwenden, ab und zu kommt noch eine zuzügliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots dazu.
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