Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird oft als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet und kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in vielen Unternehmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Trotzdem entfachen sich an der Thematik Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Streitereien. Mitunter sind es bloß durch Denkfehler entstandene Missverständnisse, oft genug geht es aber um ernste Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Um unsinnige Konfliktfelder zu verhindern, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen angebracht. Für gewöhnlich reicht ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Gesetzt den Fall, dass dort nichts zu finden ist, gilt für jeden Mitarbeiter in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Zuvörderst muss der Erholungsurlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden – nach Möglichkeit früh, am besten gleich zu Beginn des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder mündlich oder auch in Schriftform passieren, indes haben beide Möglichkeiten Vor- und Nachteile. 

Dann muss der Arbeitgeber den Urlaubsantrag annehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit bewilligen. Die Befürwortung des Erholungsurlaubs sollte eigentlich zeitnah erfolgen, damit der Arbeitnehmer diesen richtig planen kann, ungeachtet dessen wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt. 

Befürchtet der Beschäftigte eine Ablehnung seines Antrags, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur eine Klage beim Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist klar abzuraten, denn eine solche führt potenziell ohne Umweg zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Zur Berechnung des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdiente. Das Urlaubsentgelt soll vor Urlaubsbeginn ausgezahlt werden. 

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