Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Arbeitnehmer, die unverschuldet arbeitslos werden, haben in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet haben und alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen unter anderem das Erfüllen der Anwartschaftszeit, das bedeutet, dass in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet wurde, sowie der Wille und die Fähigkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Indes schaut es ganz anders aus, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise aufgrund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Immerhin riskiert er hierdurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Unterdessen vermindert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld I nur ungenügend um eine neue Stelle, kann das zusätzliche Sperrzeiten bewirken.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld zielt darauf ab, Arbeitssuchende eine Weile zu entlasten, wobei hauptsächlich unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selbst kündigt, weiß ja vorher, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.
Freilich kann ebenso durch bedachtes Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden. Hierzu gehört fundamental, sich früh genug arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung für gewöhnlich eine Entschuldigung ausreicht.
Sooft eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Das hat stets schriftlich zu erfolgen und in diesem Kontext können gerne von Neuem die Gründe für die Kündigung durchleuchtet werden.
Für den Fall, dass die Sperre trotzdem bestehen bleibt, kann zumindest das Bürgergeld, früher häufig als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn dafür gibt es grundsätzlich keine Sperrzeiten. Tatsächlich handelt es sich bei diesem lediglich um eine Grundsicherung, welche allein Leistungsberechtigten zusteht.
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