Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben zehn weiteren Optionen für die Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Nach Dafürhalten der Agentur für Arbeit ist genau diese Einvernehmlichkeit ein Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Der Aufhebungsvertrag macht also nur dann Sinn, sofern unmittelbar eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes begründet. Das ist aber lediglich dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist beachtet und der Arbeitgeber davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Der Nutzen eines Aufhebungsvertrages liegt ohne Zweifel großenteils auf der Seite des Arbeitgebers. Er entgeht mit diesem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften rechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit ohne Zweifel entstehenden Kosten.

Entsprechend ähnlich liegt die Sache, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine subtile Lösung. Kann es doch durchaus im Interesse eines Beschäftigten liegen, der Beurteilung seiner Verfehlung durch das Arbeitsgericht zu entkommen.

Da aber in aller Regel die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages fast immer beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer an sich eigentlich kein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Genau deswegen werden Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot und dem Vorschlag ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zuzugestehen verbunden.

Trotzdem sollten Arbeitnehmer sich grundsätzlich Bedenkzeit nehmen und einen Aufhebungsvertrag niemals vorschnell unterzeichnen. Da sofort, wenn der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum Möglichkeiten diesen anzufechten oder zu widerrufen, demnach ist es immer zu empfehlen vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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